Beispiel:
Das Bauunternehmen hat rechtzeitig eine Rüge ausgesprochen, die der öffentliche Auftraggeber zurückgewiesen hat. Es möchte nun ein Nachprüfungsverfahren einleiten und fragt sich, wie dieses abläuft.
Ein Unternehmen kann ein Nachprüfungsverfahren einleiten, indem es einen schriftlichen Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer stellt. Darin muss es sein Anliegen vorbringen, also beispielsweise, dass der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag nicht erteilen darf, sondern die fehlerhafte Angebotsauswertung wiederholen soll.
Sofern der Nachprüfungsantrag nicht bereits eine Begründung enthält, muss das Unternehmen diese unverzüglich nachreichen. Eine solche Begründung hat mindestens folgende Inhalte:
- Bezeichnung des Antragsgegners (also des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers) und ggf. des obsiegenden Bieters
- Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung inklusive des Sachverhalts
- Hinweis auf die rechtzeitig ausgesprochene Rüge
- Beweismittel für das jeweilige Vorbringen.
Der öffentliche Auftraggeber muss gemäß § 21 EU VOB/A in der Auftragsbekanntmachung und in den Vergabeunterlagen angeben, welche Vergabekammer für Nachprüfungsverfahren gegen ihn zuständig ist.
Für Auftragsvergaben des Bundes sind die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig. Entsprechend haben auch die Länder Vergabekammern eingerichtet, die für die öffentlichen Aufträge zuständig sind, die den Ländern zuzurechnen sind. Wie die Zuständigkeiten abzugrenzen sind, ist in § 159 GWB geregelt.
Ist die Auftragsvergabe weder dem Bund, noch den Ländern zuzuordnen, ist gemäß § 159 Absatz 3 Satz 1 GWB grundsätzlich die Vergabekammer am Sitz des öffentlichen Auftraggebers zuständig. Dies gilt beispielsweise für Kommunen.
Weitere Details zur Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern können den §§ 155ff. GWB entnommen werden.
Übrigens: Es ist empfehlenswert, in dem Nachprüfungsantrag Anhaltspunkte zum Auftragswert anzugeben, da ein Nachprüfungsverfahren nach dem GWB nur eingeleitet werden kann, wenn der EU-Schwellenwert erreicht wird.
Am Nachprüfungsverfahren sind grundsätzlich folgende Parteien beteiligt:
- Der Antragsteller, also das Unternehmen, das gegen einen von ihm behaupteten Vergaberechtsverstoß vorgeht
- Der Antragsgegner, also der öffentliche Auftraggeber, der einen öffentlichen Auftrag vergeben möchte
- Beigeladene, häufig das Unternehmen, auf dessen Angebot der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag erteilen möchte
Diese Parteien können Schriftsätze austauschen und an der mündlichen Verhandlung teilnehmen.
Geht ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein, prüft sie zunächst, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist dies, wie es die Regel sein dürfte, nicht der Fall, so übermittelt die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag an den öffentlichen Auftraggeber und fordert von ihm die Dokumentation des Vergabeverfahrens (Vergabeakten) an.
Da der öffentliche Auftraggeber der Vergabekammer die Vergabeakten sofort zur Verfügung stellen muss, ist es essentiell, dass er sie von Anfang des Vergabeverfahrens an fortlaufend geführt und jedes Mal ergänzt hat, sobald er eine neue Entscheidung im Vergabeverfahren getroffen hat.
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