Beispiel:
Ein Bewerber hat vergaberechtliche Fehler im Vergabeverfahren des öffentlichen Krankenhauses bemerkt. Das öffentliche Krankenhaus hat unter anderem rechtswidrige Eignungskriterien aufgestellt. Was kann der Bewerber unternehmen?
Unternehmen, die der Ansicht sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber gegen die vergaberechtlichen Regelungen verstößt, können den jeweiligen Verstoß gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber rügen. Die Rüge sollte aus Beweisgründen in Textform an den öffentlichen Auftraggeber versandt werden. Das Unternehmen muss darin den jeweiligen Vergaberechtsverstoß beanstanden. Der öffentliche Auftraggeber erhält dadurch die Möglichkeit, seinen Fehler zu korrigieren.
Behebt der öffentliche Auftraggeber den Vergaberechtsverstoß - beispielsweise, indem er Eignungskriterien neu fasst oder Angebote neu auswertet -, hat sich die Rüge erledigt, und das Vergabeverfahren kann fortgeführt werden.
Weigert sich der öffentliche Auftraggeber, der Rüge abzuhelfen, so hat das Unternehmen zwei Möglichkeiten: Entweder, es verfolgt den Vergaberechtsverstoß nicht weiter oder es leitet ein Nachprüfungsverfahren vor der zuständigen Vergabekammer ein. Da das Nachprüfungsverfahren mit Kosten verbunden ist (das Unternehmen hat häufig einen Kostenvorschuss zu zahlen, der ihm im Falle seines Obsiegens zurückerstattet wird; im Falle seines Unterliegens hat es sämtliche Kosten zu tragen), sollte das Unternehmen vor dessen Einleitung seine Chancen auf einen Sieg gut abwägen und gegebenenfalls juristische Beratung in Anspruch nehmen. Die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens stellt einige Anforderungen, die im Folgenden beleuchtet werden sollen.
Beispiel:
Das öffentliche Krankenhaus hat die Rüge des Bewerbers zurückgewiesen. Der Bewerber hat gehört, dass er antragsbefugt sein muss, um als nächstes ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Was bedeute das?
Ein Unternehmen darf auf Basis einer Rüge ein Nachprüfungsverfahren nur dann einleiten - ist also nur dann antragsbefugt -, wenn
- es ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat,
- es geltend macht, dass es in seinen Rechten (nach § 97 Absatz 6 GWB) verletzt wird, weil der öffentliche Auftraggeber Vergabevorschriften nicht beachtet und
- ihm durch die Verletzung in seinen Rechten entweder bereits ein Schaden entstanden ist oder ihm ein Schaden zu entstehen droht.
Beispiel:
Nachdem der Bieter in dem Verhandlungsverfahren ein Angebot abgegeben hat, wird er mit Vorabinformationsschreiben des öffentlichen Auftraggebers vom 20. Januar darüber informiert, dass der Zuschlag auf das Angebot eines anderen Unternehmens erteilt werden soll. Der Bieter rügt diese Entscheidung am 5. Februar. Ist dies rechtzeitig?
Wenn ein Unternehmen einen Vergaberechtsverstoß erkennt, so muss es ihn gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen rügen. Ansonsten wäre ein Nachprüfungsantrag, der auf dieser Rüge basiert, unzulässig.
Beispiel:
Abgesehen davon, dass der Zuschlag in unserem Beispiel am 5. Februar vermutlich bereits erteilt worden wäre, wäre die Rüge aufgrund der Überschreitung der 10-Tages-Frist verspätet.
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